Erfreulicherweise scheint die Sonne und die ersten Freunde kann man auch schon wieder treffen … Der Corona-Blues wich bereits mit dem Angrillen, Impftermine werden wie Trumpfkarten ausgespielt und (wie zu DDR-Zeiten) als Bückware gehandelt. Jeder kennt einen, der einen kennt, der noch Impfstoff übrig hat.
Da stellt sich zwar nicht zuerst die Frage nach einer Pause, aber sich mich Pausenzeiten zu beschäftigen, ist nicht verkehrt. Ein bisschen Normalität schadet ja nicht ;-).
Herzlichst
Ihre RAin
Elke Fasterding
beim AGV Braunschweig
§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das Tolle an Deutschland ist, dass nahezu alles geregelt ist – so auch die Ruhepause. Das Arbeitszeitgesetz enthält in § 4 folgende Regelung:
„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Daraus folgt:
Arbeitszeit Pausendauer
bis zu 6 Stunden keine
6 bis 9 Stunden 30 Minuten
über 9 Stunden 45 Minuten
Das Ärgernis bei Überstunden
Der 6- Stunden-Tag ohne Pause ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus resultieren gern Arbeitsverträge mit 30 Wochenstunden bei einer 5-Tage-Woche. Wenn nun bei einer solchen Konstellation an einem Tag eine halbe Stunde länger gearbeitet werden muss, muss der Mitarbeiter im Ergebnis eine ganze Stunde länger bleiben …
Das stößt häufig auf Unverständnis. Der kreative Vorschlag auf Arbeitnehmerseite: Wir legen die Pause ans Arbeitsende. In der Pause kann man ja machen, was man will und dann geht man halt früher. Leider geht das rechtlich aber nicht.
Die Ruhepause darf den Arbeitstag nicht abschließen
Es ist unzulässig, die Ruhepause ganz an den Beginn oder an das Ende der Arbeitszeit zu legen (Schliemann, ArbZG, 2. Aufl. 2013).
Hinzu kommt, dass die Pause im Voraus feststehen muss. Das Bundesarbeitsgericht lässt es insoweit genügen, dass die Pause und deren Dauer zu Beginn der Ruhepause festgelegt werden (BAG, 29.10.2002 – 1 AZR 603/01 -).
Wer einen Betriebsrat hat, muss das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz beachten. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen ist mitbestimmungspflichtig.
In der Praxis wird vielfach mit automatischen Pausenabzügen gearbeitet. Das ist rechtlich nicht korrekt. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Pausen auch eingehalten werden (LAG Köln, 27.11.2013 – 5 Sa 376/13 -). Kann bei einer aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht ausreichend plausibel gemacht werden, dass die Pausen tatsächlich genommen worden sind, kann es im Extremfall zur Verhängung von Bußgeldern kommen.
Ruhepausen dienen der Erholung
Der Arbeitnehmer ist in der Ruhepause von jeder Arbeitsverpflichtung – auch von solchen mit geringer Beanspruchung – befreit. Ebenso von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeitsleistung bereit zu halten.
Anweisungen wie „Sie essen doch eh nur einen Salat. Da können Sie auch mal zwischendurch ans Telefon.“, stellen keine Gewährung einer Ruhepause dar. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, während einer Ruhepause einzugreifen, falls bei der vollautomatischen Maschine eine Störung eintritt.
Pausenräume
Das Arbeitszeitgesetz enthält naturgemäß keine Regelung, ob den Arbeitnehmern Pausenräume zur Verfügung zu stellen sind.
Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättVO) ist den Arbeitnehmern ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der Tätigkeit dies erfordern.