Die Corona-Impfung beschäftigt die Gemüter. Ab dem 3. Quartal 2021 sollen ausreichend Impfstoffe für alle in Deutschland lebenden Personen zur Verfügung stehen.
Aber auch arbeitsrechtlich stellen sich Fragen. Kann der Arbeitgeber die Impfpflicht anordnen? Muss für die Impfung freigestellt werden? Kann der Betriebsarzt die Impfung durchführen? Können Zugänge für betriebliche Einrichtungen wie Kantine, Pausenräume und Co. gegenüber Nichtgeimpften eingeschränkt werden? Ist das Ausloben einer Impfprämie durch Arbeitgeber möglich?
Mit den arbeitsrechtlichen Implikationen beschäftigt sich daher der heutige Beitrag.
Herzlichst
Ihre Elke Fasterding
Ihre RAin Elke Fasterding
beim AGV Braunschweig
Impfpflicht – Anordnung durch den Arbeitgeber?
Impfen bedeutet das Einbringen körperfremder Substanzen und Eiweiße mittels Stichverletzung in gesundes Körpergewebe. Es stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, der gerechtfertigt sein muss. Andernfalls ist der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. Eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 gibt es nicht.
Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht verpflichten, sich impfen zu lassen oder Medikamente einzunehmen; das Direktionsrecht wird eine Impfanordnung des Arbeitgebers nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für die Corona-Pandemie. Teilweise wird vertreten, dass dies in Ausnahmefällen wie im Bereich der Pflege anders zu sehen sei. Natürlich besteht ein großes Interesse von Kunden, Mitarbeitern und Arbeitgebern, eine Impfung als Verpflichtung aufzuerlegen, aber der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Es könnte auch eine unzulässige Maßregelung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nicht geimpft werden sollte.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände empfiehlt die Impfung als ein Zeichen der Solidarität innerhalb der Belegschaft und gegenüber den Mitmenschen.
Freistellung für die Impfung?
Es gilt das Gleiche wie für Arztbesuche. Der Arbeitnehmer muss sich bemühen, die Impfung außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
Kann der Betriebsarzt die Impfungen durchführen?
Nein, Betriebsärzte spielen aktuell noch keine Rolle. Zurzeit wird in den Impfzentren geimpft und es gilt bei der Impfung auch das Wohnsitzprinzip. Es wäre daher problematisch, wenn Betriebsärzte länderübergreifend impfen würden.
Sind betriebliche Zugangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte möglich?
Eine Differenzierung zwischen geimpften und nichtgeimpften Arbeitnehmern ist grundsätzlich denkbar. Darin liegt nicht nur eine bloße Besserstellung, sondern auch eine Schutzmaßnahme vor einem höheren Ansteckungsrisiko.
Zugangsbeschränkungen für Pausenräume und Sanitäranlagen sind nicht möglich, da hier den Arbeitgeber die Pflicht zur Verfügungstellung der Räumlichkeiten trifft.
Anders wäre es im Hinblick auf das Angebot von Speisen, mithin die Kantinennutzung.
Bei Kunden und Lieferanten sollte differenziert werden, ob es sich um gelegentliche Kontakte handelt oder um regelmäßige Kontakte wie die Putzfrau, die wie ein Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht.
Kann eine Impfprämie ausgelobt werden?
Ja, Arbeitgeber können monetäre Anreize schaffen, um Mitarbeiter zu einer Impfung zu bewegen.
Um eine hohe Impfquote im Betrieb zu erreichen, kann ein Impfbonus ebenso ausgelobt werden wie andere materielle Leistungen. Das RKI hat in einer Pressemitteilung in 2019 erwähnt, dass in einem Krankenhaus ein Gutschein für eine Portion Pommes in der Kantine bereits die Impfbereitschaft gefördert hatte. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dessen Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beachtet werden.