12. April 2021
Kolumne

Corona

… und Fragen rund um Tests in den Betrieben

Elke Fasterding. Foto: Privat.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben am 9. März eine Gemeinsame Erklärung abgegeben und appellieren darin an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests und wo dies möglich ist, auch Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.
Selbsttests werden – wie der Name sagt – von den Beschäftigten selbst angewandt. Der Test kann mit einem Nasenabstrich in der vorderen Nase oder mit Speichel erfolgen. PoC-Antigen-Schnelltests werden durch geschultes Personal durch einen tiefen Nasen- oder Rachenabstrich durchgeführt. Eine Auswertung erfolgt direkt vor Ort. Sie sind aber nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. PCR- Tests gelten als „Goldstandard“. Die Auswertung des tiefen Nasen- oder Rachenabstrichs erfolgt durch ein Labor. Das kann 24 bis 48 Stunden dauern.
Zahlreiche Unternehmen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereits Testungen ihrer Mitarbeiter:innen durch. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellen sich dabei einige Fragen, die Gegenstand des heutigen Beitrags sind.
In Corona- Zeiten: Bleiben Sie negativ!
Herzlichst

Ihre RAin Elke Fasterding
beim AGV Braunschweig

Gehört die Durchführung von Corona-Tests an Beschäftigten zu den Pflichten von Arbeitgebern im Arbeitsschutz?
Nein, weder der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel noch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beinhalten Vorgaben zum Testen von Beschäftigten. Bei Tests nach der Gemeinsamen Erklärung handelt sich grundsätzlich um ein freiwilliges Angebot der Arbeitgeber.
Daneben sind ggf. rechtlich bindende Vorgaben, beispielsweise durch Landesverordnungen, zu beachten. Diese Verordnungen können Testpflichten für Unternehmen beinhalten, die einzuhalten sind. Eine Übersicht über die Landesverordnungen finden Sie hier: https://bit.ly/3cqnFVB.

Können Arbeitgeber Testungen anordnen?
Die Anordnung einer Testpflicht muss verhältnismäßig sein. Das Interesse der Arbeitgeber an der Durchführung von Tests wird auf jeden Fall dann überwiegen, wenn im Betrieb eine Gefährdungssituation vorliegt, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind oder Beschäftigte Symptome aufweisen.
Auch bei Tätigkeiten in Pflegeheimen oder dann, wenn Beschäftigte einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, ist die verpflichtende Testung rechtens.

Muss ein positives Testergebnis gemeldet werden? Wer muss an wen melden?
Es muss bei den Meldepflichten unterschieden werden zwischen den Testarten und den Adressaten Gesundheitsamt und Arbeitgeber.
Bei den Selbsttests besteht keine gesetzliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt.
Bei den Schnelltests existieren gesetzliche Regelungen zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt.
Ein positives Schnelltestergebnis muss durch einen PCR- Test verifiziert werden. Das wird nach der Meldung vom Gesundheitsamt veranlasst.
Eine Meldepflicht von positiven Corona-Tests besteht sowohl beim Selbsttest als auch beim Schnelltest gegenüber den Arbeitgebern aufgrund der nebenvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme. Arbeitgeber müssen in der Lage sein, die Belegschaft durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Dürfen Arbeitgeber fragen, ob das Testangebot wahrgenommen worden ist?
Bei COVID-19 handelt es sich um eine meldepflichtige Krankheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 44 a Infektionsschutzgesetz. Arbeitgeber sind berechtigt, die Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme zu fragen, ob sie das Testangebot wahrgenommen haben und ob das Testergebnis positiv ausgefallen ist. Arbeitgeber haben über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu informieren.

Wie ist mit positiv getesteten Beschäftigten umzugehen?
Positiv getestete Beschäftigte müssen sich sofort in Selbstisolation begeben und das Schnelltestergebnis mit einem PCR-Test bestätigen.
Es besteht zwar keine dafür gesetzliche Vorschrift, aber aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht den Arbeitgebern gegenüber gilt dasselbe auch für die Mitarbeiter:innen, die ein positives Selbsttestergebnis erhalten.

Arbeitgeber können die positiv getesteten Beschäftigten daher von der Präsenzpflicht auch einseitig entbinden und – wenn möglich – bis zu einem negativen PCR-Testergebnis Homeoffice anordnen. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus nicht möglich, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Nach der Anpassung des IfSG im EpiLage-Fortgeltungsgesetz besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch bei vorsorglicher Absonderung.

Auch interessant