14. Mai 2021
Kolumne

Wenn das Einschreiben

an seine Grenzen stößt ...

Elke Fasterding. Foto: Privat.

Der Versand von Schreiben mit wichtigem Inhalt wie z.B. Kündigungsschreiben beschäftigt immer wieder die Gemüter. Dies umso mehr als die Zeiten des Postraubs lange hinter uns liegen und gleichwohl es eben jene Schreiben mit unangenehmem Inhalt sind, die ihren Adressaten nicht erreichen.
Um dem Verschwinden im Nirwana entgegen zu wirken, wird häufig das Einwurf-Einschreiben eingesetzt. Wenn man dann den Sendungsstatus recherchiert, wähnt man sich arbeitgeberseits gern auf der sicheren Seite. Doch weit gefehlt. Auch ein als zugestellt markiertes Schriftstück kann den Empfänger nicht erreicht haben, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg, 17.09.2020 – 3 Sa 38/19 -.
Mit den Tücken des Einwurf-Einschreibens beschäftigt sich daher der heutige Beitrag.
Herzlichst

Ihre RAin

Elke Fasterding
beim AGV Braunschweig

Der Sachverhalt
Die Parteien stritten darüber, ob dem Kläger, der als Rettungsassistent bei der Beklagten beschäftigt war, am 29.07.2017 ein Kündigungsschreiben zugegangen war. Drei Jahre und zwei Instanzen später hatte der Arbeitgeber die traurige Gewissheit, dass das Arbeitsverhältnis fortbestand.
Die Kündigung, die als Einwurf-Einschreiben versandt worden war, war nach dem Sendungsstatus am 29.07.2017 zugestellt worden. Das aber war dem LAG zu wenig.

Das Einwurf – Einschreiben
Es gibt verschiedene Einschreibe-Arten als da sind: Einfaches Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein, Übergabe-Einschreiben und Einwurf-Einschreiben.
Beim Einwurf-Einschreiben dokumentieren Postzusteller:innen der Deutschen Post AG den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg wird dann in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, so dass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stehen.
Zwar wird das Original des Auslieferungsbelegs beim Scanvorgang zerstört, jedoch kann der Absender anschließend bei einem Callcenter der Deutschen Post AG gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs erhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin der Deutschen Post AG festgehalten sind.
Soweit die Theorie. In der Praxis macht niemand solch einen Aufriss, sondern geht davon aus, dass der Sendungsstatus ein schlagendes Argument ist. Auch der beklagte Arbeitgeber beließ es beim Ausdruck des Sendungsstatus.
Allein der Ausdruck des Sendungsstatus reichte aber nicht!

Folgen für die Praxis
Für die Praxis folgt daraus: Der Einsatz von Bot:innen ist immer noch das beste und sicherste Mittel, um Zustellungen wichtiger Schriftstücke zu bewirken. Ihnen muss dabei das Schriftstück gezeigt werden. Sie müssen es lesen können, um später bestätigen zu können, dass dieses Schreiben in dem Umschlag war, den sie eingeworfen haben. Sodann wird das Schreiben in ihrem Beisein einkuvertiert und sie machen sich auf den Weg. Vor Ort werfen die Bot:innen den Umschlag ein, notieren sich Datum und Uhrzeit und machen – bei schwächelnder Gedächtnisleistung – ein Foto von Haus und Briefkasten.
Geht das nicht, weil der Arbeitnehmer zu weit weg wohnt, ist das Einwurf-Einschreiben die zweitbeste Variante. Dann aber sollte der Arbeitgeber neben dem Sendungsstatus die Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Deutsche Post AG anfordern und sich im Falle eines Rechtsstreits auf den Zusteller als Zeugen beziehen. In Anbetracht der Vielzahl der Zustellvorgänge birgt das allerdings das Risiko, dass sich der Zusteller nicht an die konkrete Zustellung erinnern kann …
Und deshalb ist der Einsatz von Bot:innen immer noch die Variante Nummer eins.

 

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